Alkoholfahrt

Fahren unter Alkohol


  1. Machen Sie nach erfolgter Alkoholfahrt keine Angaben gegenüber der Polizei. Sie können sich nur selbst belasten. Ihnen steht ein Aussageverweigerungsrecht zu, ohne daß hieraus Nachteile erwachsen dürfen.
  2. Sie sollten regelmäßig einer Atemalkoholkontrolle zustimmen. Hierbei ergibt sich in der Regel ein niedriger Alkoholwert als bei erfolgter Blutprobe.
  3. Je länger die Blutentnahme herausgezögert wird, desto niedriger fällt der Wert aus. Selbst Minuten können darüber entscheiden, ob die Fahrerlaubnis entzogen wird oder nicht.
  4. Soweit Ihre Blutalkoholkonzentration über 1,6 Promille liegt, Sie Wiederholungstäter sind oder aber mehrere Eintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg haben, geht die Verwaltungsbehörde davon aus, daß Sie ungeeignet zum Führen eines PKW sind. Sie wird regelmäßig das Bestehen einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung (Idiotentest) fordern.
  5. Den Test bestehen Sie nur, wenn Sie Ihre Einstellung zum Alkohol und Ihre Lebensweise ändern. Erfahrene Verkehrsrechtsanwälte wissen Rat. Ihre Verkehrsrechtsschutzversicherung bezahlt in der Regel die anwaltliche Tätigkeit. Sie haben freie Anwaltswahl, sollten sich allerdings an einen in Alkoholdelikten erfahrenen Rechtsanwalt wenden.
  6. Psychologische Schulungen können helfen, Sperrzeiten zu verkürzen.
  7. Nach 2-jährigem Entzug der Fahrerlaubnis ist der Führerschein neu zu machen. Verlieren Sie deshalb keine Zeit mit der Vorbereitung der Medizinisch Psychologischen Untersuchung.
  8. Bei wiederholter Fahrt mit mehr als 0,5 Promille wird die Vorlage einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung gefordert.
  9. Ihre Kaskoversicherung wird den Ihnen entstandenen Schaden nicht ersetzen falls Ihre Blutalkoholkonzentration (BAK) über 1,1 Promille liegt. Ihre Haftpflichtversicherung nimmt Sie in Regreß.
Quelle: http://www.pfeifer-und-kollegen.de/




Letztes Update 08.03.2005 Seite druckenSeite einem Freund senden


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