Alkoholfahrt |
Fahren unter Alkohol |
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Machen
Sie nach erfolgter Alkoholfahrt keine Angaben gegenüber der Polizei.
Sie können sich nur selbst belasten. Ihnen steht ein Aussageverweigerungsrecht
zu, ohne daß hieraus Nachteile erwachsen dürfen.
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Sie
sollten regelmäßig einer Atemalkoholkontrolle zustimmen.
Hierbei ergibt sich in der Regel ein niedriger Alkoholwert als bei
erfolgter Blutprobe.
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Je
länger die Blutentnahme herausgezögert wird, desto niedriger
fällt der Wert aus. Selbst Minuten können darüber entscheiden,
ob die Fahrerlaubnis entzogen wird oder nicht.
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Soweit
Ihre Blutalkoholkonzentration über 1,6 Promille liegt, Sie Wiederholungstäter
sind oder aber mehrere Eintragungen im Verkehrszentralregister in
Flensburg haben, geht die Verwaltungsbehörde davon aus, daß
Sie ungeeignet zum Führen eines PKW sind. Sie wird regelmäßig
das Bestehen einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung (Idiotentest)
fordern.
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Den
Test bestehen Sie nur, wenn Sie Ihre Einstellung zum Alkohol und Ihre
Lebensweise ändern. Erfahrene Verkehrsrechtsanwälte wissen
Rat. Ihre Verkehrsrechtsschutzversicherung bezahlt in der Regel die
anwaltliche Tätigkeit. Sie haben freie Anwaltswahl, sollten sich
allerdings an einen in Alkoholdelikten erfahrenen Rechtsanwalt wenden.
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Psychologische
Schulungen können helfen, Sperrzeiten zu verkürzen.
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Nach
2-jährigem Entzug der Fahrerlaubnis ist der Führerschein
neu zu machen. Verlieren Sie deshalb keine Zeit mit der Vorbereitung
der Medizinisch Psychologischen Untersuchung.
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Bei
wiederholter Fahrt mit mehr als 0,5 Promille wird die Vorlage einer
Medizinisch Psychologischen Untersuchung gefordert.
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Ihre
Kaskoversicherung wird den Ihnen entstandenen Schaden nicht ersetzen
falls Ihre Blutalkoholkonzentration (BAK) über 1,1 Promille liegt.
Ihre Haftpflichtversicherung nimmt Sie in Regreß.
Quelle: http://www.pfeifer-und-kollegen.de/
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