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Gesetzliche Grundlage §4 des Straßenverkehrsgesetzes (STVG) in Verbindung mit §40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und Anlage 13 zur FeV
Punktebewertung Die im Verkehrszentralregister erfassten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden je nach Art und Schwere mit 1-7 Punkten bewertet.
Löschung der Punkte Gemäß §29 STVG werden die im Register gespeicherten Eintragungen nach Ablauf bestimmter Fristen getilgt, falls keine Tilgungshemmung eintritt.
| 2 Jahre |
bei Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten (Beginn der Tilgungsfrist: Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit) |
| 5 Jahre |
bei Entscheidungen wegen Straftaten (Beginn der Tilgungsfrist:Tag der 1. Entscheidung), ausgenommen sind Straftaten nach §§315c, 316 und 323a StGB |
| 10 Jahre |
in allen übrigen Fällen |
Tilgungshemmung tritt ein, wenn weitere Eintragungen innerhalb der o.g. Fristen registriert werden.
Maßnahmen der Verwaltungsbehörde nach dem Punktesystem
Nr.1 8-13 Punkte |
schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf Aufbauseminar
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Nr.2 14-17 Punkte |
Anordnung eines Aufbauseminars mit Hinweis auf verkehrspsychologische Beratung
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Nr.3 18 Punkte |
Entziehung der Fahrerlaubnis |
Besonderheit! Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Behörde die Maßnahme "Nr.1" ergriffen hat, wird er bei den Maßnahmen so gestellt, als ob er 9 Punkte hätte.
Erreicht oder überschreitet der Betroffene in der Folgezeit 18 Punkte, ohne dass die Behörde die Maßnahme "Nr.2" ergriffen hat, wird er bei den Maßnahmen so gestellt, als ob er 14 Punkte hätte. (§4 (5) StVG)
Punkterabatt Nimmt der Inhaber einer Fahrerlaubnis an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung teil, kann entsprechend des Punktestandes ein Punkteabzug von bis zu 4 Punkten gewährt werden. Ein Punkterabatt ist nur bis zu 0 Punkten möglich.
| 4 Punkte Rabatt |
= bis zu 8 Punkte
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| 2 Punkte Rabatt |
= 9 bis 13 Punkte
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| 2 Punkte Rabatt |
= 14 bis 17 Punkte nach Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung |
Quelle: http://www.pfeifer-und-kollegen.de/ |